Da die Beklagte vorliegend weder die Einrede des nicht erfüllten Vertrages erhebt, noch eine Forderung aus Art. 107 ff. OR verrechnungsweise geltend macht, hätte ein Verzug der Klägerin keine Auswirkung auf die vorliegende Klage. Entsprechend erübrigt sich eine Prüfung des vereinbarten Mietumfanges.