5.3.2. Würdigung Hätte sich die Klägerin mit dem Mietvertrag vom 10. April bzw. 28. Juni 2019 tatsächlich dazu verpflichtet, der Beklagten sämtliche Räumlichkeiten und Plätze der betreffenden Logistikzentren ab dem 1. Juli 2019 zum Gebrauch zu überlassen, so wäre die Klägerin dieser Verpflichtung hinsichtlich derjenigen Räumlichkeiten und Plätze nicht nachgekommen, welche sie derzeit an die E., die F., die G. und die H. vermietet. Die Beklagte behauptet jedoch nicht, wegen eines entsprechenden Verzugs nach den Art. 107 ff. OR vorgegangen zu sein. Da die Beklagte vorliegend weder die Einrede des nicht erfüllten Vertrages erhebt, noch eine Forderung aus Art.