5.3.1.2. Beklagte Die Beklagte behauptet, die Vertragsklauseln des Mietvertrages seien nicht auslegungsbedürftig (Duplik S. 4). J. sei kein juristischer Laie, sondern ein raffinierter Geschäftsmann. Als solcher sei ihm das Institut der Untermiete bekannt gewesen (Antwort S. 10; Duplik S. 3). Es könne nicht ernsthaft behauptet werden, J. habe die Begrifflichkeiten "Untermiete" und "komplett" nicht richtig verstanden (Duplik S. 3).