seien keine Untermieten vorgesehen gewesen (Klage Rz. 27, 29). Der Mietvertrag sei von J. aufgesetzt worden, einem juristischen Laien (Klage Rz. 29). Dieser sei bei der Vertragsgestaltung fälschlicherweise davon ausgegangen, dass es sich bei der E., der F., der G. und der H. um - 17 - Untermieter handle. Ein Untermietverhältnis bestehe jedoch einzig zwischen der Beklagten und der L. (Klage Rz. 48).