Der Ziff. 4 des Mietvertrages ist in keiner Weise zu entnehmen, dass die Mietzinse der E., der F., der G. und der H. dem Mietzins der Beklagten anzurechnen wären. Selbst die Beklagte scheint – entgegen ihren Behauptungen – nicht von einer Anrechenbarkeit ausgegangen zu sein, zahlte sie doch bis Februar 2020 den vollen Mietzins (KB 9). Es besteht daher kein Anlass, vom klaren Wortlaut der betreffenden Ziffer abzuweichen. Die Mietzinse der fraglichen Gesellschaften sind folglich mangels entsprechender Vereinbarung nicht dem Mietzins der Beklagten anzurechnen. 5.3. Umfang der Mietsache Uneinig sind sich die Parteien sodann hinsichtlich des Umfangs der Mietsache.