Kann der tatsächliche Wille der Parteien nicht in einer dem anwendbaren Beweismass genügenden Art festgestellt werden, sind die Erklärungen der Parteien anhand des Vertrauensprinzips so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und dem Zusammenhang sowie den gesamten Umständen verstanden werden durften und mussten.49 Primäres Auslegungsmittel bildet dabei der Wortlaut. Der klare Wortlaut hat grundsätzlich Vorrang vor den weiteren Auslegungsmitteln, es sei denn, er erweise sich aufgrund anderer