5.2.1.2. Beklagte Die Beklagte ist demgegenüber der Ansicht, eine Anrechnung der betreffenden Mietzinse sei vertraglich offensichtlich (Duplik S. 16 f.). 5.2.2. Rechtliches Besteht zwischen den Parteien Einigkeit darüber, dass ein Vertrag zustande gekommen ist, ist dessen Inhalt jedoch umstritten, so liegt ein Auslegungsstreit vor. Diesen löst das Gericht, indem es den Vertrag auslegt, um dessen Inhalt zu ermitteln.