5.2.1.1. Klägerin Der Klägerin zufolge sehe der Mietvertrag vom 10. April bzw. 28. Juni 2019 keine entsprechende Anrechnung vor. Die Beklagte habe von Januar 2019 bis Februar 2020 jeweils den vollen Mietzins bezahlt (Klage Rz. 53; Replik Rz. 7 lit. a). Daraus ergebe sich der deutliche Parteiwille, dass ein monatlicher Mietzins von Fr. 73'666.00 geschuldet sei (Klage Rz. 29).