Daran vermag auch Ziff. 2.1 des Mietvertrages nichts zu ändern, welche die fraglichen Gesellschaften als Untermieterinnen aufführt. Die Qualifikation der entsprechenden Mietverhältnisse ist als Rechtsfrage der Disposition der Parteien entzogen. Die Beklagte hat somit keinen Anspruch auf die Mietzinse der E., der F., der G. und der H., sodass eine Verrechnung derselben bereits an der mangelnden Sachbefugnis der Beklagten scheitert. Die Verrechnung würde jedoch ohnehin wegen der fehlenden Gegenseitigkeit der Ansprüche misslingen.