Die Verrechnung tritt nicht automatisch ein, sondern bedarf einer rechtsgenüglichen Verrechnungserklärung. Die Verrechnungserklärung ist ein einseitiges Rechtsgeschäft in Form einer empfangsbedürftigen Gestaltungserklärung.44 Aus der Erklärung oder den Umständen muss hervorgehen, welches die zu tilgende Hauptforderung und welches die Verrechnungsforderung ist. Besteht diesbezüglich Unklarheit, ist die Verrechnungserklärung unvollständig und daher wirkungslos.45