Eine rechtsgültige Verrechnungserklärung bewirkt materiell den anteilsmässigen Untergang der Haupt- und Verrechnungsforderung (vgl. Art. 124 Abs. 2 OR).39 Die Verrechnung bedingt den Bestand zweier Forderungen sowie die Gegenseitigkeit und Gleichartigkeit der zu verrechnenden Forderungen, wobei Letzteres bei Forderungen auf Geldleistungen in derselben Währung ohne 39 SCHALLER, Einwendungen und Einreden im schweizerischen Schuldrecht, 2010, N. 520. - 14 -