5.1.2.2. Verrechnung Schulden zwei Personen einander Geldsummen, so kann jede ihre Schuld mit ihrer Forderung verrechnen, sofern beide Forderungen fällig sind (Art. 120 Abs. 1 OR). Eine Verrechnung tritt indessen nur insofern ein, als der Schuldner dem Gläubiger zu erkennen gibt, dass er von seinem Recht der Verrechnung Gebrauch machen wolle (Art. 124 Abs. 1 OR). Eine rechtsgültige Verrechnungserklärung bewirkt materiell den anteilsmässigen Untergang der Haupt- und Verrechnungsforderung (vgl. Art.