Da die Beklagte nicht Untervermieterin der E., der F., der G. und der H. sei, habe sie keinen Anspruch auf deren Mietzinse (Klage Rz. 33). Es fehle daher an einer Forderung, welche die Beklagte mit der Mietzinsforderung der Klägerin verrechnen könne (Klage Rz. 34). Eine Verrechnung wäre aufgrund der fehlenden Gegenseitigkeit der Forderungen ohnehin nicht möglich, denn der angebliche Anspruch der Beklagten würde sich gegen die vermeintlichen Untermieter richten und nicht gegen die Klägerin (Klage Rz. 35 ff.).