Aktuell sei ein Untermietzins von Fr. 274'000.00 offen, welcher im Falle einer Gutheissung der Klage mit der Mietzinsforderung der Klägerin verrechnet werde (Antwort S. 9 f.; Duplik S. 5). 5.1.1.2. Klägerin Die Klägerin bestreitet, dass zwischen der Beklagten und der E., der F., der G. und der H. ein Untermietsverhältnis bestehe (Klage Rz. 27 f.; Replik Rz. 34). Der Klägerin zufolge würden die E., die F., die G. und die H. die betreffenden Räumlichkeiten von der Klägerin mieten; die entsprechenden Mietverträge würden jeweils die Klägerin als Vermieterin ausweisen (Klage Rz. 31 ff.; Replik Rz. 7 lit. b).