Das Problem liege darin, dass die Klägerin die Verträge der Beklagten (recte: der Klägerin) trotz entsprechender Zusicherung und mehrmaliger Aufforderung nicht angepasst habe (Antwort S. 9, 11). J. habe seitens der Klägerin die Untermieter nicht einmal über den neuen Vertrag informiert (Duplik S. 6, 12). Die Einstellung der Mietzinszahlungen sei dem passiven Verhalten der Klägerin geschuldet, welche auch nach mehrmaliger Aufforderung kein Interesse bekundet habe, die Angelegenheit zu klären (Antwort S. 8).