Ob sich die Parteien hinsichtlich der objektiv wesentlichen Vertragspunkte geeinigt haben, ist eine Rechtsfrage und daher von Amtes wegen zu prüfen.37 Das Gericht ist dabei nicht an die Parteivorbringen gebunden.38 4.1.2. Qualifikation als Mietvertrag Die Miete zeichnet sich durch die entgeltliche Überlassung einer Sache zum Gebrauch aus (Art. 253 OR). Wesentliche Vertragspunkte des Mietvertrags sind die Bestimmung der Mietsache sowie die entgeltliche Gebrauchsüberlassung derselben.