Folglich braucht auf die entsprechenden Ausführungen der Beklagten nicht weiter eingegangen zu werden. Auf die in diesem Zusammenhang von der Beklagten beantragte Zeugen- und Parteibefragung ist daher mangels Rechtserheblichkeit der damit zu beweisenden Tatsachen zu verzichten. Gleiches gilt für das von der Beklagten beantragte gerichtliche Gutachten.