3. Ausführungen betreffend Unternehmenskauf Vorab ist festzuhalten, dass es der Beklagten an der Sachbefugnis zur Geltendmachung allfälliger Ansprüche aus dem Verkauf der Aktien der Beklagten an die I. fehlt, zumal die Beklagte naturgemäss nicht am Aktienkauf beteiligt war. Folglich braucht auf die entsprechenden Ausführungen der Beklagten nicht weiter eingegangen zu werden.