Vorliegend sind beide Parteien im Handelsregister eingetragen (KB 2 - 3). Streitgegenstand ist eine Mietzinsforderung aus der Vermietung einer Geschäftsliegenschaft. Die Streitigkeit betrifft mithin die geschäftliche Tätigkeit der Beklagten. Da der Streitwert Fr. 73'666.00 beträgt und keine Streitigkeit im Sinne von Art. 243 Abs. 2 lit. c ZPO vorliegt, ist die Klage im ordentlichen Verfahren zu beurteilen. Dabei steht gegen den Entscheid des Handelsgerichts die Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht offen (Art.