Dies bedingt in mietrechtlichen Fällen einen Streitwert von mindestens Fr. 15'000.00. Da das Handelsgericht in Fällen, die dem vereinfachten Verfahren unterliegen, jedoch nie sachlich zuständig ist, 2 ist die Zuständigkeit des Handelsgerichts in mietrechtlichen Fällen stets nur dann gegeben, wenn das summarische oder ordentliche Verfahren Anwendung findet.3