Tätigkeit erfasst werden,1 können Streitigkeiten aus solchen Verträgen in die sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts fallen. Hierfür müssen die Parteien jedoch im schweizerischen Handelsregister oder in einem vergleichbaren ausländischen Register eingetragen sein (Art. 6 Abs. 2 lit. c ZPO). Zudem muss gegen den Entscheid des Handelsgerichts die Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht offenstehen (Art. 6 Abs. 2 lit. b ZPO). Dies bedingt in mietrechtlichen Fällen einen Streitwert von mindestens Fr. 15'000.00.