1.1. Zuständigkeit 1.1.1. Örtliche Zuständigkeit Für Klagen aus Miete und Pacht unbeweglicher Sachen ist das Gericht am Ort der gelegenen Sache örtlich zuständig (Art. 33 ZPO). Da sich der Ort der gemieteten Geschäftsräume in Q. befindet, fällt die vorliegende Klage in die örtliche Zuständigkeit der aargauischen Gerichte.