7. 7.1. Mit Verfügung vom 25. August 2021 wurde der Beklagten Frist zur Einreichung einer Kopie der vor dem Bezirksgericht T. anhängig gemachten Aberkennungsklage gesetzt. Die Beklagte liess diese Frist ungenutzt verstreichen. 7.2. Mit Verfügung vom 5. Oktober 2021 wurde der Beklagten erneut Frist gesetzt, um eine Kopie der Aberkennungsklage einzureichen. Zugleich wurden die Parteien aufgefordert, schriftlich zu erklären, ob sie an der Durchführung einer Instruktions- und Vermittlungsverhandlung interessiert seien.