Es sei der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamtes Q., Zahlungsbefehl vom 13. Mai 2020, für den Betrag von CHF 73'666.- zzgl. 5 % Zins seit dem 1. März 2020 zu beseitigen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 7.7% MwSt.) zu Lasten der Beklagten." Zur Begründung wurde ausgeführt, die Beklagte habe ab dem Monat März 2020 die Mietzinse nicht mehr bzw. nur noch teilweise bezahlt. 6. Mit Klageantwort vom 19. August 2021 (Postaufgabe: gleichentags) stellte die Beklagte folgende Rechtsbegehren und Verfahrensanträge: