Die Gerichtskosten von Fr. 900.00 werden der Beklagten auferlegt und mit dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3'565.75 verrechnet. Die Beklagte hat der Klägerin den Betrag von Fr. 900.00 direkt zu ersetzen. Die Beklagte hat der Klägerin eine gerichtlich festgelegte Parteientschädigung in Höhe von Fr. 2'200.00 zu bezahlen. Zustellung an:  die Klägerin (Vertreter; zweifach mit Protokoll der Hauptverhandlung vom 30. September 2021)  die Beklagte (Vertreter; zweifach mit Protokoll der Hauptverhandlung vom 30. September 2021) 1.