Der ebenfalls geltend gemachte Kostenvorschuss von Fr. 3'565.75 ist bei der Festsetzung der Parteientschädigung nicht zu berücksichtigen. Weiter ist auch der beantragte Mehrwertsteuerzuschlag nicht zuzusprechen, da die Klägerin mehrwertsteuerpflich- tig41 und damit auch vorsteuerabzugsberechtigt ist.42 Zusammenfassend hat die Beklagte der Klägerin eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 2'200.00 zu bezahlen.