Mit der Kleinkostenpauschale von praxisgemäss 3 % (vgl. § 13 Abs. 1 AnwT) resultiert damit eine Parteientschädigung von gerundet Fr. 2'200.00. Mit der Kleinkostenpauschale sind auch die von der Klägerin geltend gemachten Kosten für den Handelsregisterauszug von Fr. 41.05 abgegolten. Der ebenfalls geltend gemachte Kostenvorschuss von Fr. 3'565.75 ist bei der Festsetzung der Parteientschädigung nicht zu berücksichtigen.