Durch die Beschränkung des Verfahrens auf die Frage der internationalen und örtlichen Zuständigkeit der aargauischen Gerichte mussten sich die Parteien nur zu dieser Frage äussern. Demnach rechtfertigt sich eine Kürzung der Parteientschädigung analog zur Kürzung der Gerichtskosten auf einen Viertel auf Fr. 2'141.55.25. Mit der Kleinkostenpauschale von praxisgemäss 3 % (vgl. § 13 Abs. 1 AnwT) resultiert damit eine Parteientschädigung von gerundet Fr. 2'200.00.