Die Parteienschädigung erhöht sich somit auf Fr. 8'566.20 (§ 6 Abs. 3 AnwT). Wird das Verfahren nicht vollständig durchgeführt, vermindert sich die Entschädigung entsprechend den Minderleistungen des Anwalts (§ 6 Abs. 2 AnwT). Durch die Beschränkung des Verfahrens auf die Frage der internationalen und örtlichen Zuständigkeit der aargauischen Gerichte mussten sich die Parteien nur zu dieser Frage äussern.