AnwT Fr. 7'138.50. Dadurch sind die Instruktion, das Aktenstudium, rechtliche Abklärungen, die Korrespondenz und Telefongespräche sowie eine Rechtsschrift und die Teilnahme an einer behördlichen Verhandlung abgegolten (§ 6 Abs. 1 AnwT). Für die zusätzliche Rechtsschrift (Replik) ist ein Zuschlag von praxisgemäss 20 % geschuldet (§ 6 Abs. 3 AnwT). Die Parteienschädigung erhöht sich somit auf Fr. 8'566.20 (§ 6 Abs. 3 AnwT).