Der anwaltlich vertretenen Klägerin sind die Kosten der berufsmässigen Vertretung zu ersetzen (Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO). Die Angemessenheit der klägerischen Kostennote ist in Anwendung des AnwT zu überprüfen. In vermögensrechtlichen Streitsachen beträgt die Grundentschädigung bei einem Streitwert von Fr. 37'904.20 gemäss § 3 Abs. 1 lit. a Ziff. 4 AnwT Fr. 7'138.50.