3.3. Parteientschädigung Die Parteientschädigung spricht das Gericht nach den Tarifen zu, welche die Kantone festsetzen (Art. 105 Abs. 2 i.V.m. Art. 96 ZPO). Der Kanton Aargau hat sich für das System der Entschädigungspauschalen nach Streitwert entschieden.40 Die Parteien können eine Kostennote einreichen (Art. 105 Abs. 2 ZPO). Vorliegend reichte die Klägerin an der Hauptverhandlung vom 30. September 2021 eine Honorarnote in Höhe von Fr. 66'209.70 ein.