beschränkt war, erscheint eine Entscheidgebühr von Fr. 900.00 für den vorliegenden Zwischenentscheid als gerechtfertigt. Die gesamten Gerichtskosten für den Zwischenentscheid in der Höhe von Fr. 900.00 werden der Beklagten auferlegt und mit dem Kostenvorschuss der Klägerin im Umfang von Fr. 3'565.75 verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Die Beklagte hat der Klägerin die Gerichtskosten von Fr. 900.00 direkt zu ersetzen (Art. 111 Abs. 2 ZPO).