Der Grundansatz für die Entscheidgebühr beträgt bei einem Streitwert von Fr. 37'904.20 gemäss § 7 Abs. 1 Zeile 4 VKD Fr. 3'564.25. Da es sich nur um einen Zwischenentscheid über die internationale und örtliche Zuständigkeit aargauischen Gerichte und nicht um einen Endentscheid zur Sache handelt, wurde das Verfahren noch nicht vollständig durchgeführt, weshalb auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden kann (§ 13 VKD).