3.2. Gerichtskosten Die Gerichtskosten bestehen vorliegend aus der Entscheidgebühr (Art. 95 Abs. 2 lit. b ZPO). Der Grundansatz für die Entscheidgebühr beträgt bei einem Streitwert von Fr. 37'904.20 gemäss § 7 Abs. 1 Zeile 4 VKD Fr. 3'564.25.