Als Ausgangspunkt für die Berechnung der Prozesskosten dient der Streitwert (§ 4 und 7 VKD; § 3 f. AnwT). Vorliegend richtet sich der Streitwert nach dem mit der Teilklage geltend gemachten Betrag von EUR 35'000.00. Dieser ist in Schweizer Franken umzurechnen. Gemäss der bundesgerichtlichen Praxis hat die Umrechnung auf den Tag der Klageeinreichung, vorliegend den 23. Dezember 2020, zu erfolgen.38 Der Streitwert beläuft sich bei einem Umrechnungskurs von EUR 1.00 = Fr. 1.08298 am 23. Dezember 202039 auf Fr. 37'904.20.