2.5.3.2.3. Ermittlung "auf andere Weise" Da der Erfüllungsort vorliegend weder anhand des Vertrags noch aufgrund von dessen tatsächlicher Erfüllung bestimmt werden kann, ist er "auf andere Weise" zu ermitteln, die den verfolgten Zielen der Vorhersehbarkeit und der räumlichen Nähe Rechnung trägt. Für Verträge über die Erbringung von Dienstleistungen ist hierbei auf den Sitz des Leistungserbringers abzustellen (vgl. oben E. 2.5.3.1). Die Klägerin hat ihren Sitz in H., Kanton Aargau. Der auf andere Weise ermittelte Erfüllungsort gemäss Art. 5 Ziff. 1 lit. b LugÜ befindet sich somit in H.