Das für die vorliegende Streitsache relevante Distribution Agreement (KB 4) enthält weder eine Gerichtsstandklausel noch eine Bestimmung zum anwendbaren Recht. Was die Parteien bzw. die Klägerin und die G.P. in anderen Verträgen zu Gerichtsstand und anwendbarem Recht vereinbart haben, ist für die Bestimmung des tatsächlichen Dienstleistungserbringungsorts in Bezug auf das Distribution Agreement zwischen der Klägerin und der Beklagten nicht von Bedeutung.