Nicht massgebend ist weiter die Tatsache, dass die Beklagte und die G.P. in den Geschäftsbeziehungen mit der Klägerin seit 2018 jeweils einen deutschen Gerichtsstand (Beklagte) bzw. einen französischen Gerichtsstand (G.P.) festgelegt hätten und jeweils deutsches bzw. französisches Recht für anwendbar erklärt hätten (Duplik Rz. 28, DB 5 und 7-11). Das für die vorliegende Streitsache relevante Distribution Agreement (KB 4) enthält weder eine Gerichtsstandklausel noch eine Bestimmung zum anwendbaren Recht.