Die Beklagte bestreitet, dass die Klägerin ihre Dienstleistungstätigkeit in der Schweiz ausgeübt habe. Vielmehr sei die Klägerin aktiv und hauptsächlich auf deutschem Territorium tätig gewesen. Es liege auf der Hand, dass die von der Klägerin getätigte Dienstleistung notwendigerweise am Endkunden erbracht werde und letztlich dort stattfinde, wo der Verkauf an den Endkunden realisiert werde (Duplik Rz. 26 ff., 30 ff. und 65 ff.).