Mit dieser Ziffer wurde somit der geografische Rahmen der Vertriebstätigkeit der Klägerin festgelegt. Über den Erfüllungsort der Vertriebstätigkeit, also über den Ort, an dem die Klägerin ihrer Vertriebstätigkeit (Kundenakquise, Projektverwaltung, Konzipieren von Anlagen etc.) nachkam, sagt Ziff. 1 des Vertrags nichts aus (Klage Rz. 17; Replik Rz. 37). Die geografische Eingrenzung des Vertriebsgebiets ist nicht mit dem Ort der Vornahme der Vertriebstätigkeit gleichzusetzen.