Weiter bringt die Beklagte vor, der massgebende Erfüllungsort sei Deutschland, weil in Ziff. 1 des Distribution Agreements ausdrücklich auf Deutschland als Vertriebsgebiet Bezug genommen werde (Duplik Rz. 22, 24 ff. und 31). Die Klägerin entgegnet zu Recht, dass ihr in Ziff. 1 des Vertrags das Recht eingeräumt worden sei, die Produkte der Beklagten nach Österreich, Deutschland und in die Schweiz zu verkaufen. Mit dieser Ziffer wurde somit der geografische Rahmen der Vertriebstätigkeit der Klägerin festgelegt.