2.5.3.2.1. Erfüllungsortsvereinbarung Dem Distribution Agreement lässt sich in Bezug auf die Vertriebstätigkeit der Klägerin keine Vereinbarung zum Erfüllungsort entnehmen. Die von der Beklagten vorgebrachte Ziff. 7 des Vertrags ("Delivery conditions are ex works from G.P., V. France") betrifft die Lieferung der Ware durch die Beklagte bzw. die G.P. und nicht die vertragscharakteristische Vertriebstätigkeit durch die Klägerin (Klageantwort Rz. 10 f.; Replik u.a. Rz. 38 und 69 f.; Duplik Rz. 40 f. und 64).