schäftssitz hat.31 Kann der Erfüllungsort weder anhand des Vertrags noch aufgrund von dessen tatsächlicher Erfüllung bestimmt werden, ist er "auf andere Weise" zu ermitteln, die den verfolgten Zielen der Vorhersehbarkeit und der räumlichen Nähe Rechnung trägt.32 Im Zusammenhang mit einem Handelsvertretervertrag stellte der EuGH hierbei auf den Ort ab, an dem der Handelsvertreter seinen Wohnsitz hatte. Der EuGH führte zur Begründung aus, dieser Ort könne immer mit Sicherheit ermittelt werden und sei demnach vorhersehbar.