Der Erfüllungsort bestimmt sich primär nach dem Vertrag. Haben die Parteien einen Erfüllungsort vereinbart, ist dieser massgeblich. Am vereinbarten Erfüllungsort besteht eine Zuständigkeit. Entscheidend ist lediglich eine Vereinbarung bezüglich der charakteristischen Hauptleistung. Vereinbarte Erfüllungsorte für die anderen Leistungen haben keine gerichtsstandsbegründende Wirkung.30