Der Erfüllungsort der charakteristischen Leistung ist konventionsautonom, d.h. ohne Anknüpfung an die lex causae zu bestimmen.28 Nach der Rechtsprechung des EuGH werden hiermit die Ziele der Vereinheitlichung der Gerichtsstandsregeln, der Vorhersehbarkeit des Gerichtsstands sowie der räumlichen Nähe zwischen dem Vertrag und dem zur Entscheidung berufenen Gericht verfolgt.29