Gegenstand des Vertrags war vielmehr die Verbreitung von Produkten der Beklagten durch die Klägerin in Deutschland, Österreich und der Schweiz. Damit ist nicht von einem Kaufvertrag, sondern von einem Dienstleistungsvertrag i.S.v. Art. 5 Ziff. 1 lit. b LugÜ auszugehen.