28 und Duplik Rz. 60 ff.). Das Entgelt der Klägerin bestand darin, dass sie Produkte der Beklagten gemäss den vereinbarten Preisen beziehen und mit Gewinn an Kunden weiterverkaufen konnte, sofern sie nicht eine Provision für ihre Tätigkeit erhielt. Die Klägerin hatte hierbei den Vorteil von vereinbarten An- und Verkaufspreisen sowie vom Zugang zu Prospekten, Werbematerialien und Ähnlichem. Die vertragliche Beziehung der Parteien erschöpfte sich damit nicht in einer blossen Weiterveräusserung von Waren. Gegenstand des Vertrags war vielmehr die Verbreitung von Produkten der Beklagten durch die Klägerin in Deutschland, Österreich und der Schweiz.