Damit erbrachte die Klägerin durch ein aktives Tätigwerden eine Dienstleistung für die Beklagte, die unter anderem in der Kundenakquise, im Konzipieren, Begleiten und Verwalten von Industriesystemen sowie im Verkauf und in der Installation von einzelnen Produkten oder Industriesystemen bestand, womit die Verbreitung der beklagtischen Produkte im genannten Gebiet gefördert werden sollte. Dass die Klägerin diese Tätigkeiten für die Beklagte vornahm, wird von letzterer denn auch nicht bestritten (vgl. etwa Replik Rz. 28 und Duplik Rz. 60 ff.).