So ergibt sich aus dem Distribution Agreement, dass die Klägerin Produkte der Beklagten kaufen und mit Gewinn nach Österreich, Deutschland sowie in die Schweiz verkaufen konnte (Ziff. 1) und Industriesysteme wie Skid managen, ausführen und teils an den Endkunden verkaufen durfte (Ziff. 2). Damit erbrachte die Klägerin durch ein aktives Tätigwerden eine Dienstleistung für die Beklagte, die unter anderem in der Kundenakquise, im Konzipieren, Begleiten und Verwalten von Industriesystemen sowie im Verkauf und in der Installation von einzelnen Produkten oder Industriesystemen bestand, womit die Verbreitung der beklagtischen Produkte im genannten Gebiet gefördert werden sollte.